Vermögenswirksame Leistungen sind wieder salonfähig

Bist du gut ins neue Jahr gekommen? Hast du dir Vorsätze gesetzt, die z.B. zu mehr Fitness führen? Dann hast du vielleicht auch in diesem Rahmen neidvoll auf die Verjüngungskur der Vermögenwirksamen Leistungen zum Jahreswechsel geschaut. Die über die Jahre richtig antik gewordenen VL haben zum 01. Januar ein deutliches Lifting erhalten. Ein Blick darauf, was hier passiert ist, lohnt sich für alle Humanunternehmerinnen und Humanunternehmer wirklich!

Ein Blick in die Geschichte

40 Jahre ist es her: zum 01.01.1984 trat das sog. Vermögensbeteiligungsgesetz in Kraft. Damals wurde von der Bundesregierung ganz deutlich die Beteiligung der Beschäftigten am Produktivkapital in den Mittelpunkt gestellt und als zentrales Mittel der Vermögensbildung betrachtet. Somit kann das Gesetz auch gleichzeitig als Grundstein des Humanunternehmertums betrachtet werden.

Bereits im Jahr 1987 wurde der Katalog der geförderten Vermögensbildungsformen erweitert. In den nachfolgenden Jahren kamen Bausparen, Lebensversicherungen, Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge und Aktiensparen hinzu bzw. wurden auch wieder aus dem Förderkatalog entfernt. Zwischenzeitlich hört das Gesetz auf den Namen „Fünftes Vermögensbildungsgesetz“, was bereits Ausdruck und Kennzeichnen einer wechselträchtigen Historie ist.

Der Stand heute

Die seit Auflage des Gesetzes förderwürdige Beteiligung am Produktivkapital hat sich wacker gehalten und ist berechtigterweise die Anlageform, die noch immer die höchste Förderung auf sich verbuchen kann. Es ist alleine einer starken Lobby der Finanzindustrie zuzuschreiben, dass andere Anlageformen wie Bausparen, Lebensversicherungen und Aktiensparen über die Gesamtbestandsdauer des Gesetzes mehr Zuspruch erhielten als das Produktivsparen. Objektive Gründe für eine Bevorzugung dieser Produkte gibt es dagegen wenige.

Das Produktivsparen ist ausgesprochen vielseitig. Der Katalog der Beteiligungsformen umfasst inzwischen eine Spannbreite, die sich vom Darlehen bis hin zur Aktie, der GmbH-Beteiligung oder den Genossenschaftsanteilen erstreckt. In diesen Varianten können somit Mitarbeiterentgelte direkt in Beteiligungen am arbeitgebenden Unternehmen gewandelt werden. So stärken sie die Finanzierung der Firma und müssen nicht zu einem Liquiditätsabfluss führen, was in den wenigsten Unternehmen wirklich bekannt ist.

Die Förderstruktur

Bedingt durch die Gesetzesänderung zum Jahreswechsel sind nach Schätzung des Bundesfinanzministeriums auf einen Schlag 13,8 Mio. Erwerbstätige förderberechtigt. Das ist ein deutlicher Fortschritt, da bis zum Ende des Jahres 2023 die Gesamtzahl der Begünstigten quasi gegen Null konvergierte.

Die in vielen Tarif- und Arbeitsverträge enthaltenen Vermögenswirksamen Leistungen werden nun bei all denjenigen mit einer Sparzulage von 20% auf betriebliche Beteiligungen bezuschusst, die zu versteuernde Jahreseinkünfte von bis zu 40 T€ in der Alleinveranlagung oder 80 T€ in der gemeinsamen Veranlagung erzielen. Dies ist ein deutlicher Vorteil gegenüber den populären Bausparverträgen, die lediglich mit einer Sparzulage von 9% begünstigt sind und zudem noch ein weiteres Jahr gebunden sein müssen (sieben anstelle von sechs Jahren bei betrieblichen Beteiligungen).

Fazit

VL sind somit deutlich aufgehübscht worden. Sie können in der gegenwärtigen Förderstruktur wieder von einem breiten Kreis der Beschäftigten genutzt werden und tragen so zu dem bei, was sie ursprünglich erreichen sollten: der Vermögensbildung von Beschäftigten der unteren Einkommensgruppen und somit auch zu mehr Verteilungsgerechtigkeit.

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